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CONDIZIONI GENERALI
General sales terms & conditions • Allgemeine verkaufsbedingungen • Conditions générales • Condiciones generales
Bedingungen sind als integrierender Bestandteil der vorlie- genden allgemeinen Bedingungen zu betrachten.
7. ZAHLUNGEN
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, müssen die Zahlun- gen vom Kunden innerhalb der in der schriftlichen Bestäti- gung der Auftragsannahme angegebenen Frist bei der Zustel- ladresse des Lieferanten oder bei dem von ihm angegebenen Kreditinstitut durchgeführt werden; im Falle von Verspätun- gen muss der Kunde Verzugszinsen zahlen, die ihm mit vol- lem Recht und ohne Inverzugsetzung auferlegt werden. Die Verzugszinsen werden aufgrund des im Land des Lieferanten geltenden offiziellen Diskontsatzes zzgl. drei Prozentpunkte berechnet. Unbeschadet davon kann der Lieferant einen Schadenersatz für die darüber hinausgehenden Schäden so- wie die Auflösung des Vertrages gemäß dem nachstehenden Art. 11 fordern.
7.2 Eventuelle Beanstandungen, die zwischen den Vertragspart- nern aufkommen sollten, befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und – ziele.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Der Lieferant gewährleistet die Konformität der gelieferten Produkte. Damit gewährleistet er, dass die Produkte frei von Material- und/oder Verarbeitungsfehlern sind und den im ak- zeptierten Vertrag festgelegten Eigenschaften entsprechen.
8.2 Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab Überga- be der Produkte. Für ersetzte Produkte oder Komponenten läuft der Gewährleistungszeitraum ab dem Tag ihres Ersat- zes.
8.3 Innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet sich der Lieferant nach eigenem Ermessen zur kostenlosen Reparatur bzw. zum kostenlosen Ersatz der mangelhaften Produkte oder Produktteile. Hierbei wird ausdrücklich festgelegt, dass der Kunde den Lieferanten im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von acht Tagen ab der Übergabe der Produkte und im Falle von versteckten Mängeln innerhalb von acht Tagen ab der Entdeckung der Fehler verständigen muss. Die Rück- gabe nichtkonformer Waren muss vom Lieferanten schriftlich genehmigt werden und in der Originalverpackung erfolgen.
8.4 Der Ersatz oder die Reparaturen werden in der Regel frei Werk durchgeführt; die Kosten und Risiken für den Transport der mangelhaften Produkte gehen zu Lasten des Kunden. Wenn allerdings der Lieferant im Einvernehmen mit dem Kunden es als angemessen erachtet, die erforderlichen Er- satz- bzw. Reparaturarbeiten beim Kunden durchzuführen, so wird letzterer die Reise- und Aufenthaltskosten des vom Lieferanten bereitgestellten Fachpersonals übernehmen und die erforderlichen Mittel und Hilfskräfte zur raschestmögli- chen und sichersten Durchführung der Arbeit zur Verfügung stellen.
8.5 Die Gewährleistung verfällt jedesmal, wenn die Produkte nicht einwandfrei eingebaut oder verwendet wurden oder wenn sie unzureichend gewartet oder ohne Genehmigung des Lieferanten modifiziert oder repariert wurden. Der Lie- ferant haftet außerdem nicht für Produktmängel, die auf den normalen Verschleiß jener Teile zurückzuführen sind, die von sich aus einem schnellen und dauernden Verschleiß ausge- setzt sind.
9. HAFTPFLICHT DES LIEFERANTEN
9.1 Der Lieferant haftet ausschließlich für die einwandfreie Funk- tionsweise der gelieferten Komponenten, Ausrüstungen,
ölhydraulischen und pneumatischen Anlagen im Hinblick auf die von ihm ausdrücklich angegebenen Eigenschaften und Leistungen. Er übernimmt hingegen keine Haftung für die eventuelle defekte Funktionsweise von Maschinen oder Systemen, die vom Kunden oder von Dritten mit ölhydrauli- schen und pneumatischen Komponenten des Lieferanten er- zeugt wurden, auch wenn die einzelnen hydraulischen oder pneumatischen Geräte gemäß den Zeichnungen des Liefe- ranten montiert oder angeschlossen wurden, es sei denn, diese Zeichnungen wurden ausdrücklich in Auftrag gegeben und entsprechend honoriert. Doch selbst in diesem Fall be- schränkt sich die Produkthaftung des Lieferanten auf die In- halte der genannten Zeichnungen.
9.2 Mit Ausnahme der gemäß DPR Nr. 224 vom 24. Mai 1988 vorgesehenen Fälle und unbeschadet der Bestimmungen von Art. 1229 des ZGB hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionseinbußen. Der von ihm geforderte Schaden- ersatz darf außerdem auch nicht über dem Wert der geliefer- ten Waren liegen.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, bis der Kunde den vereinbarten Preis völlig bezahlt hat.
11. AUSDRÜCKLICHE AUFHEBUNGSKLAUSEL UND BEDINGUNGEN FÜR EINE VERTRAGSAUFLÖSUNG
11.1 Gemäß Art. 1456 des ital. ZGB kann der Lieferant den vorlie- genden Vertrag auflösen, indem er in einem einfachen Schrift- stück seinen Willen zur Inanspruchnahme der vorliegenden Klausel erklärt, wenn der Kunde
1) die ausständigen Beträge nicht ordnungsgemäß zahlt oder deren Zahlung verzögert; 2) die gemäß dem vorhergehen- den Art. 5 vorgesehenen Fristen für die Entgegennahme der Produkte nicht einhält; 3) die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der unter Art. 3.4 genannten Daten nicht einhält.
11.2 Der Vertrag gilt als von Rechts wegen aufgelöst, wenn gegen den Kunden eine Zwangsliquidation bzw. ein Konkursverfah- ren läuft.
12. VEREINBARTER RÜCKTRITTSGRUND
12.1Wenn der Kunde die gebotenen Gewährleistungen verringert oder die versprochenen Garantien nicht liefert, kann der Lie- ferant vom Vertrag ohne vorherige Vorankündigung zurücktre- ten.
13. ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
13.1Sämtliche mit dem Ausland abgeschlossenen Lieferverträge, die von den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen geregelt sind, unterliegen der italienischen Gesetzgebung.
14. GERICHTSSTAND
14.1 Für jeden Streitfall, der sich aus der Durchführung, Ausle- gung, Gültigkeit, Auflösung und Beendigung von Lieferver- trägen zwischen den Vertragspartnern ergibt und durch eine Klage des Kunden aufgeworfen wird, ist ausschließlich der Gerichtsstand des Lieferanten zuständig. Wird die Klage hin- gegen vom Lieferanten erhoben, so ist außer dem Gerichts- stand des Lieferanten auch jeder andere gesetzlich vorgese- hene Gerichtsstand zuständig.
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