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CONDIZIONI GENERALI
General sales terms & conditions • Allgemeine verkaufsbedingungen • Conditions générales • Condiciones generales
VERKAUFS
UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. GEGENSTANDUNDANWENDUNGSBEREICHDER VORLIEGENDEN ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen regeln alle der- zeitigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Geschäftspartnern, welche die Lieferung von Komponenten, Ausrüstungen, ölhydraulischen und pneumatischen Anlagen zum Gegenstand haben. Die vorliegenden Bedingungen sind mit den eventuell gewährten Sonderbedingungen im Einklang zu bringen, welche in jedem Fall von den Vertrags- partnern schriftlich festzuhalten sind bzw. in der schriftlichen Bestätigung zur Auftragsannahme des Lieferanten enthalten sein müssen.
1.2 Alle davon abweichenden allgemeinen oder Sonderbedin- gungen, die vom Kunden in seinen Mitteilungen an den Lie- feranten angeführt werden, sind – wenn sie nicht schriftlich vom Lieferanten genehmigt wurden – wirkungslos.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Der Liefervertrag wird zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, an dem der Lieferant die Annahme des Auftrags schriftlich be- stätigt.
2.2 Wenn allerdings die in der Bestellung des Kunden angege- benen Bedingungen von den Bedingungen abweichen, die in der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten enthalten sind, so gelten die letzteren als neuer Vorschlag. In diesem Fall kommt der Vertrag zustande, sobald der Kunde beginnt, den Vertrag durchzuführen oder die Produkte ohne ausdrückli- chen schriftlichen Vorbehalt akzeptiert. 2.3 Eventuelle Ange- bote des Lieferanten sind lediglich für die darin angegebene Dauer und ausschließlich für den gesamten darin beschriebe- nen Lieferumfang gültig.
3.TECHNISCHE DATEN, ZEICHNUNGEN, UNTERLAGEN BETREFFEND DIE LIEFERUNG
3.1 Die Daten und Zeichnungen, die sich aus Katalogen, Prospek- ten, Rundschreiben oder anderen Dokumenten des Lieferan- ten ergeben, haben lediglich hinweisenden Charakter. Diese Daten haben keinen Verbindlichkeitswert, wenn sie nicht aus- drücklich als solche in der Auftragsbestätigung des Lieferan- ten angeführt sind.
3.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, zu jedem Zeitpunkt an seinen Produkten jene Änderungen anzubringen, die er für angebracht hält. Betreffen genannte Änderungen den Ein- bau des Produkts, so hat der Lieferant den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
3.3 Wenn der Kunde Produktänderungen vorschlägt, so werden diese für den Lieferanten erst verbindlich, wenn die Vertrags- partner ein schriftliches Abkommen über den Gegenstand der Änderungen sowie über ihre Auswirkungen auf die ver- einbarten Preise und Lieferzeiten abgeschlossen haben. Die Preise können außerdem Änderungen erfahren, wenn die be- stellten Mengen verringert werden oder wenn die ursprüng- lich vereinbarte Lieferzeit verkürzt werden soll.
3.4 Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich dazu, die Zeichnun- gen, die technischen Daten und die Unterlagen betreffend die Lieferung lediglich für den im Liefervertrag vorgesehenen Zweck zu benützen. Diese bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen vom Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Ge- nehmigung an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt wer- den.
3.5 Der Kunde muss den Lieferanten vor dem Vertragsabschluss über allfällige Sonderbestimmungen informieren, die im Ziel- land der zu liefernden Waren gelten.
4. AUSSCHLÜSSE
4.1 Unbeschadet anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ist Folgendes vom Lieferumfang ausgeschlossen: Plan des Systems, Einbau der gelieferten Geräte, spezifische Abnah- men, Handbücher und Schulungskurse, Betreuung bei der Inbetriebnahme sowie sämtliche Leistungen und Auflagen, die in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht enthalten waren.
4.2 Dasselbe gilt für Verpackungskosten, Steuern, Stempelmar- ken, Zollgebühren und Zölle sowie sämtliche zusätzliche Auflagen. Diese sind in den angegebenen Preisen nicht ent- halten, sofern aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht das Gegenteil hervorgeht.
5. LIEFERUNGEN
5.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen verstehen sich die Lieferungen für die ausgegebenen Waren frei Werk, ohne Verpackung.
5.2 Durch die Ausgabe der Waren an den Kunden oder an den Spediteur ist der Lieferant von seiner Lieferpflicht befreit. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Kunde sämtliche Risiken im Zusammenhang mit den Waren. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Lieferant mit der Spedition oder dem Einbau der Waren beauftragt wird.
5.3 Die Lieferfristen haben nur richtungsweisenden Charakter und werden in Werktagen gemessen.
5.4 Unbeschadet anderweitiger Absprachen zwischen den Ver- tragspartnern läuft die vereinbarte Lieferfrist ab dem Datum des Vertragsabschlusses. Wenn der Kunde einen Teil des ver- einbarten Preises als Anzahlung leisten muss, läuft die Liefer- frist erst ab dem Datum der Zahlung.
5.5 Die Lieferzeiten werden von Rechts wegen verlängert, 1) wenn der Kunde nicht rechtzeitig die für die Lieferung erfor- derlichen Daten oder Materialien bereitstellt oder wenn er im Laufe der Vertragsdurchführung Änderungen beantragt. Das- selbe gilt, wenn der Kunde verspätet zu den vom Lieferanten unterbreiteten Zeichnungen oder Durchführungszeichnun- gen Stellung nimmt;
2) wenn Gründe vorliegen, die vom Willen und von der Sorg- falt des Lieferanten unabhängig sind, einschließlich der Ver- spätungen von Zulieferern, welche die Lieferung innerhalb der vereinbarten Zeit verhindern oder übermäßig aufwendig machen würden.
5.6 Wenn der Kunde nicht die Zahlungen für andere Lieferun- gen ordnungsmäßig getätigt hat, wird die Lieferfrist aufge- schoben. Hierbei darf der Lieferant die Lieferungen so lange hinauszögern, bis der Kunde nicht die ausständigen Beträge gezahlt hat.
5.7 Die Lieferfristen werden zugunsten des Lieferanten festge- legt; demnach darf sich der Kunde nicht weigern, die Pro- dukte vor dem festgelegten Übergabedatum in Empfang zu nehmen.
5.8 Unbeschadet der unter Art. 11 genannten Fälle übernimmt der Kunde die Risiken und Spesen für die Aufbewahrung der Güter, wenn er die Produkte aus einem ihm anzulastenden Grund nicht entgegennimmt. Dasselbe gilt in allen Fällen, in denen der Kunde aus einem vom Willen des Lieferanten un- abhängigen Grund die Waren nicht entgegennimmt.
5.9 Haben die Vertragspartner vereinbart, dass der Lieferant im Falle einer Lieferverzögerung einen bestimmten Betrag als Vertragsstrafe zahlen muss, so darf der Kunde keine darüber hinausgehende Summe als Schadenersatz für die aufgrund der Verspätung entstandenen Schäden fordern.
6. ABNAHMEN UND MONTAGE
6.1 Sonderabnahmen, die eventuell in der schriftlichen Bestä- tigung der Auftragsannahme vorgesehen sind, werden auf Kosten des Kunden in dem vom Lieferanten angegebenen Werk durchgeführt.
6.2 Die Montage und die Abnahmen der eingebauten Anlagen werden – falls beantragt – vom Lieferanten auf Kosten des Kunden gemäß den „Bedingungen für technische Leistungen an die Kundschaft“ von Assofluid durchgeführt. Genannte
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