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    Hydraulikzylinder • Hydraulic cylinders • Vérins hydrauliques • Cilindros hidráulicos
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGEN- DEN ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen regeln alle der- zeitigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Ge- schäftspartnern, welche die Lieferung von Komponenten, Aus- rüstungen, ölhydraulischen und pneumatischen Anlagen zum Gegenstand haben. Die vorliegenden Bedingungen sind mit den eventuell gewährten Sonderbedingungen im Einklang zu bringen, welche in jedem Fall von den Vertragspartnern schriftlich festzu- halten sind bzw. in der schriftlichen Bestätigung zur Auftragsan- nahme des Lieferanten enthalten sein müssen.
1.2 Alle davon abweichenden allgemeinen oder Sonderbedingun- gen, die vom Kunden in seinen Mitteilungen an den Lieferanten an- geführt werden, sind – wenn sie nicht schriftlich vom Lieferanten genehmigt wurden – wirkungslos.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Der Liefervertrag wird zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, an dem der Lieferant die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt. 2.2 Wenn allerdings die in der Bestellung des Kunden angege- benen Bedingungen von den Bedingungen abweichen, die in der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten enthalten sind, so gelten die letzteren als neuer Vorschlag. In diesem Fall kommt der Ver- trag zustande, sobald der Kunde beginnt, den Vertrag durchzufüh- ren oder die Produkte ohne ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalt akzeptiert.
2.3 Eventuelle Angebote des Lieferanten sind lediglich für die darin angegebene Dauer und ausschließlich für den gesamten darin be- schriebenen Lieferumfang gültig
3. TECHNISCHE DATEN, ZEICHNUNGEN, UNTERLAGEN BETREF- FEND DIE LIEFERUNG
3.1 Die Daten und Zeichnungen, die sich aus Katalogen, Prospek- ten, Rundschreiben oder anderen Dokumenten des Lieferanten er- geben, haben lediglich hinweisenden Charakter. Diese Daten haben keinen Verbindlichkeitswert, wenn sie nicht ausdrücklich als solche in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angeführt sind.
3.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, zu jedem Zeitpunkt an seinen Produkten jene Änderungen anzubringen, die er für ange- bracht hält. Betreffen genannte Änderungen den Einbau des Pro- dukts, so hat der Lieferant den Kunden davon in Kenntnis zu setzen 3.3 Wenn der Kunde Produktänderungen vorschlägt, so werden die- se für den Lieferanten erst verbindlich, wenn die Vertragspartner ein schriftliches Abkommen über den Gegenstand der Änderungen sowie über ihre Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und Lieferzeiten abgeschlossen haben. Die Preise können außerdem Änderungen er- fahren, wenn die bestellten Mengen verringert werden oder wenn die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit verkürzt werden soll.
3.4 Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich dazu, die Zeichnun- gen, die technischen Daten und die Unterlagen betreffend die Lie- ferung lediglich für den im Liefervertrag vorgesehenen Zweck zu benützen. Diese bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen vom Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung an Dritte weitergegeben oder vervielfältigt werden.
3.5 Der Kunde muss den Lieferanten vor dem Vertragsabschluss über allfällige Sonderbestimmungen informieren, die im Zielland der zu liefernden Waren gelten.
4. AUSSCHLÜSSE
4.1 Unbeschadet anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen ist
Folgendes vom Lieferumfang ausgeschlossen: Plan des Systems, Einbau der gelieferten Geräte, spezifische Abnahmen, Handbücher und Schulungskurse, Betreuung bei der Inbetriebnahme sowie sämtliche Leistungen und Auflagen, die in der schriftlichen Auf- tragsbestätigung des Lieferanten nicht enthalten waren.
4.2 Dasselbe gilt für Verpackungskosten, Steuern, Stempelmarken, Zollgebühren und Zölle sowie sämtliche zusätzliche Auflagen. Die- se sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten, sofern aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht das Gegenteil hervorgeht.
5. LIEFERUNGEN
5.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen verstehen sich die Lieferungen für die ausgegebenen Waren frei Werk, ohne Verpa- ckung.
5.2 Durch die Ausgabe der Waren an den Kunden oder an den Spe- diteur ist der Lieferant von seiner Lieferpflicht befreit. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Kunde sämtliche Risiken im Zusammen- hang mit den Waren. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Lieferant mit der Spedition oder dem Einbau der Waren beauftragt wird.
5.3 Die Lieferfristen haben nur richtungsweisenden Charakter und werden in Werktagen gemessen.
5.4 Unbeschadet anderweitiger Absprachen zwischen den Ver- tragspartnern läuft die vereinbarte Lieferfrist ab dem Datum des Vertragsabschlusses. Wenn der Kunde einen Teil des vereinbarten Preises als Anzahlung leisten muss, läuft die Lieferfrist erst ab dem Datum der Zahlung.
5.5 Die Lieferzeiten werden von Rechts wegen verlängert, 1) wenn der Kunde nicht rechtzeitig die für die Lieferung erforder- lichen Daten oder Materialien bereitstellt oder wenn er im Laufe der Vertragsdurchführung Änderungen beantragt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde verspätet zu den vom Lieferanten unterbreiteten Zeichnungen oder Durchführungszeichnungen Stellung nimmt; 2) wenn Gründe vorliegen, die vom Willen und von der Sorgfalt des Lieferanten unabhängig sind, einschließlich der Verspätungen von Zulieferern, welche die Lieferung innerhalb der vereinbarten Zeit verhindern oder übermäßig aufwendig machen würden.
5.6 Wenn der Kunde nicht die Zahlungen für andere Lieferungen ordnungsmäßig getätigt hat, wird die Lieferfrist aufgeschoben. Hierbei darf der Lieferant die Lieferungen so lange hinauszögern, bis der Kunde nicht die ausständigen Beträge gezahlt hat.
5.7 Die Lieferfristen werden zugunsten des Lieferanten festgelegt; demnach darf sich der Kunde nicht weigern, die Produkte vor dem festgelegten Übergabedatum in Empfang zu nehmen.
5.8 Unbeschadet der unter Art. 11 genannten Fälle übernimmt der Kunde die Risiken und Spesen für die Aufbewahrung der Güter, wenn er die Produkte aus einem ihm anzulastenden Grund nicht entgegennimmt. Dasselbe gilt in allen Fällen, in denen der Kun- de aus einem vom Willen des Lieferanten unabhängigen Grund die Waren nicht entgegennimmt.
5.9 Haben die Vertragspartner vereinbart, dass der Lieferant im Falle einer Lieferverzögerung einen bestimmten Betrag als Ver- tragsstrafe zahlen muss, so darf der Kunde keine darüber hinaus- gehende Summe als Schadenersatz für die aufgrund der Verspä- tung entstandenen Schäden fordern.
6. ABNAHMEN UND MONTAGE
6.1 Sonderabnahmen, die eventuell in der schriftlichen Bestätigung der Auftragsannahme vorgesehen sind, werden auf Kosten des Kunden in dem vom Lieferanten angegebenen Werk durchgeführt.
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